I. Name und Sitz des Vereins

Art. 1

Unter dem Namen «Elternverein Weiningen» besteht mit Sitz in Weiningen ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

II. Vereinszweck

Art. 2

Der Verein bezweckt den Betrieb einer oder mehreren Spielgruppen, die Kindern zwischen 2 resp. 3 Jahren bis zum Eintritt in den öffentlichen Kindergarten offen steht. Der Verein kann nach Bedarf eine Krabbelgruppe anbieten. Im Elternverein finden interessierte Eltern zudem Gelegenheit, sich mit Fragen rund um Entwicklung, Erziehung und Schule zu beschäftigen. In regelmässigen Abständen finden Familien-, Gesellschafts- und Kinderanlässe statt, bei welchen Erfahrungen ausgetauscht und Kontakte geknüpft bzw. vertieft werden können. Der Verein ermöglicht die Diskussion der Anliegen seiner Mitglieder, unterstützt sie wenn nötig und stellt bei Bedarf Kontakte zu verschiedenen Organisationen her. Weiter fördert der Verein den Betrieb und die Organisation von zusätzlichen zeitgemässen Einrichtungen für Klein- und Schulkind die den Bedürfnissen der Mitglieder gerecht werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

III. Organisation

Art. 3

Die Vereinsorgane sind:
A) die Generalversammlung
B) der Vorstand
C) die RechnungsrevisorIn

A) Generalversammlung

Art. 4

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt ordentlicherweise einmal jährlich zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 14 Tage im Voraus. Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder einberufen werden.

Art. 5

Der Generalversammlung obliegt:
a) Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder. Wahl der Rechnungsrevisoren.
b) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung. Genehmigung des Budgets.
c) Festsetzung der Monatsbeiträge für Kinder der Spielgruppe, der Jahresbeiträge der Mitglieder und der Jahresbeiträge der Gönner.
d) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder. Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen mindestens 10 Tage im Voraus dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
e) Statutenänderungen.
f) Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 6

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn sie in ordentlicher Weise einberufen wurde. Sie entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Abstimmungen über Statutenänderungen und Ausschluss von Mitgliedern ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

B) Vorstand

Art. 7

Der Vorstand setzt sich aus mindesten 5 Mitgliedern zusammen: Präsidium bestehend aus ein oder zwei Personen und der entsprechenden Anzahl an Vorstandsmitgliedern. In der ersten Sitzung nach der GV teilt sich der Vorstand die einzelnen Aufgabengebiete zu. Sollte es bei einer geraden Anzahl von Vorstandsmitgliedern zu einer Stimmengleichheit im Rahmen einer Abstimmung kommen, so entscheidet die Stimme/n des Präsidiums. Pro Familie darf nur ein Elternteil dem Vorstand angehören. Vorstandsmitglieder werden auf 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

Art. 8

Dem Vorstand stehen folgende Aufgaben und Kompetenzen zu:
a) Führung der laufenden Geschäfte und Vertretung des Vereins nach Aussen. Der Vorstand entscheidet über ein allfälliges ideelles Engagement bei kommunalen Abstimmungen. Ein solches Engagement ist nur möglich, wenn es den Anliegen und Zielsetzungen des Elternvereins entspricht.
b) Aufsicht über die Kleinkinderspielgruppen. Anstellung der SpielgruppenleiterInnen und allfälliger Hilfspersonen.
c) Erlass einer Spielgruppenordnung.
d) Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Kindern in der Kleinkinderspielgruppe.
e) Festlegung der Anstellungsbedingungen der Spielgruppenleiterinnen und allfälliger Mitarbeitenden.
f) Organisation der Mithilfe der Eltern.
g) Bereitstellung von geeigneten Räumlichkeiten für die Aktivitäten der Spielgruppen und Anlässe

Art. 9

Vorstandsmitglieder unterzeichnen rechtsgültig kollektiv zu zweien.

Art. 10

Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder haben Anrecht auf Vergütung der Spesen.

C) RechnungsrevisorIn

Art. 11

Die Generalversammlung wählt jährlich 1 RechnungsrevisorIn. Er/Sie prüft die Rechnung zuhanden der Generalversammlung. Revisoren werden auf 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

IV. Mitgliedschaft

Art. 12

Mitglieder des Vereins sind: Eltern oder Betreuungspersonen von Kindern jeglichen Alters und weitere natürliche und juristische Personen, welche die Vereinsziele unterstützen.

Art. 13

Die Mitgliedschaft wird auf schriftliche Anmeldung an den Vorstand erworben.

Art. 14

Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag ist mit Beginn des Vereinsjahres fällig. Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.

Art. 15

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich auf Ende des Vereinsjahres dem Vorstand einzureichen.

Art. 16

Die Mitglieder verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit.

Art. 17

Ein Mitglied kann vom Vorstand unter Angabe von Gründen ausgeschlossen werden. Es besteht eine Rekursmöglichkeit an die Mitgliederversammlung. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied auf jeden Fall anzuhören.

V. Gönner

Art. 18

Gönner bezahlen den Gönnerbeitrag jährlich. Gönner werden alljährlich zur GV eingeladen, haben jedoch kein Stimmrecht. Sie erhalten jährlich einen Rechenschaftsbericht.

VI. Finanzen

Art. 19

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Monatsbeiträgen für die Spielgruppenkinder
c) Gönnerbeiträgen
d) Zuwendungen

Art. 20

Die verschiedenen Vereinstätigkeiten sind kostendeckend zu führen. Allfällige Betriebsüberschüsse sind gemäss Vereinszweck zu verwenden.

Art. 21

Für die Verbindlichkeiten des Elternvereins Weiningen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 22

Das Vereinsjahr entspricht dem Schuljahr des Kantons Zürich.

VII. Auflösung

Art. 23

Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 2/3 aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösungsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Liquidationsüberschusses.